1 – Allgemeines
Die Mitgliederversammlung des VSA hat gemäss § 5 Abs. 1 der Satzung bei der Mitgliederversammlung am 18.11.2007 in Berlin die nachfolgende Beitrags¬ordnung verabschiedet.
2 – Fälligkeit
Der VSA erhebt einen Jahresbeitrag. Der Jahresbeitrag wird durch die Rechnungsstellung des Schatzmeisters fällig.
3 – Beitragshöhe
Der Jahresbeitrag wird wie folgt festgesetzt:
- Natürliche Personen:
- Standardbeitrag: Euro 60,-
- Ermäßigter Beitrag: Euro 20,- ab 2009 Euro 30,-
- Juristische Personen:
- Der Beitrag für juristische Personen wird individuell, vom VSA-Vorstand und Vertretern der juristischen Person gemeinsam, festgelegt.
4 – Ermässigter Beitrag
Der ermässigte Beitrag wird nur noch auf Antrag und gegen Nachweis der Erwerbslosigkeit für einen Zeitraum von max. 2 Jahren gewährt. Der Nachweis ist unaufgefordert an die VSA Geschäftstelle zu senden.
5 – Schnuppermitgliedschaft
- Neu in die Begabtenförderung der FNSt aufgenommenen Stipendiaten wird eine einjährige beitragsfreie Schnuppermitgliedschaft ohne Wahlrecht angeboten.
- Mit Zahlung des Mitgliedsbeitrags wird das Schnuppermitglied reguläres Mitglied des VSA e.V.
6 – Lastschrifteinzugsverfahren
- Bei Aufnahme neuer Mitglieder soll der Einzug der Beiträge im Wege des Lastschrift-Einzugsverfahrens vereinbart werden. Von diesem Verfahren kann nur in begründeten Einzelfällen und aufgrund eines Vorstandsbeschlusses abgewichen werden.
- Mitgliedern, deren Beiträge nicht im Wege des Lastschrift-Einzugsverfahrens eingezogen werden, sollen die durch andere Zahlungsweise entstehenden Mehrkosten zusätzlich zum Mitgliedsbeitrag belastet werden. Diese Mehrkosten können pauschaliert werden. Die Pauschale beträgt 10,-- EUR p.a.
7 – Rücklastschriften
Die für Rücklastschriften im Lastschrift-Einzugsverfahren anfallenden Kosten werden dem jeweiligen Mitglied in Rechnung gestellt.
Beschlossen bei der Mitgliederversammlung in Bonn im 18. November 2007.
