VSA e.V.: Verband der Stipendiaten und Altstipendiaten der Friedrich Naumann Stiftung

Beitragsordnung

1 – Allgemeines
Die Mitgliederversammlung des VSA hat gemäss § 5 Abs. 1 der Satzung bei der Mitgliederversammlung am 18.11.2007 in Berlin die nachfolgende Beitrags¬ordnung verabschiedet.

2 – Fälligkeit
Der VSA erhebt einen Jahresbeitrag. Der Jahresbeitrag wird durch die Rechnungsstellung des Schatzmeisters fällig.

3 – Beitragshöhe
Der Jahresbeitrag wird wie folgt festgesetzt:

  • Natürliche Personen:
    • Standardbeitrag: Euro 60,-
    • Ermäßigter Beitrag: Euro 20,- ab 2009 Euro 30,-
    Mitglieder mit Wohnsitz außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraumes werden aus Gründen der Kosten- und Verwaltungseffizienz beitragsfrei gestellt.
  • Juristische Personen:
    • Der Beitrag für juristische Personen wird individuell, vom VSA-Vorstand und Vertretern der juristischen Person gemeinsam, festgelegt.

4 – Ermässigter Beitrag
Der ermässigte Beitrag wird nur noch auf Antrag und gegen Nachweis der Erwerbslosigkeit für einen Zeitraum von max. 2 Jahren gewährt. Der Nachweis ist unaufgefordert an die VSA Geschäftstelle zu senden.

5 – Schnuppermitgliedschaft

  • Neu in die Begabtenförderung der FNSt aufgenommenen Stipendiaten wird eine einjährige beitragsfreie Schnuppermitgliedschaft ohne Wahlrecht angeboten.
  • Mit Zahlung des Mitgliedsbeitrags wird das Schnuppermitglied reguläres Mitglied des VSA e.V.

6 – Lastschrifteinzugsverfahren

  • Bei Aufnahme neuer Mitglieder soll der Einzug der Beiträge im Wege des Lastschrift-Einzugsverfahrens vereinbart werden. Von diesem Verfahren kann nur in begründeten Einzelfällen und aufgrund eines Vorstandsbeschlusses abgewichen werden.
  • Mitgliedern, deren Beiträge nicht im Wege des Lastschrift-Einzugsverfahrens eingezogen werden, sollen die durch andere Zahlungsweise entstehenden Mehrkosten zusätzlich zum Mitgliedsbeitrag belastet werden. Diese Mehrkosten können pauschaliert werden. Die Pauschale beträgt 10,-- EUR p.a.

7 – Rücklastschriften
Die für Rücklastschriften im Lastschrift-Einzugsverfahren anfallenden Kosten werden dem jeweiligen Mitglied in Rechnung gestellt.

Beschlossen bei der Mitgliederversammlung in Bonn im 18. November 2007.